Steuerinformationen Juli 2010
Zwischen der durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichteten GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Wird die Vorgesellschaft später als GmbH in das Handelsregister eingetragen, wird sie demnach als Kapitalgesellschaft behandelt, die der Körperschaftsteuer unterliegt.
Wird sie hingegen nicht als GmbH eingetragen, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Infolgedessen sind die Gründer einer Vorgesellschaft regelmäßig Mitunternehmer, die das Einkommen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes versteuern müssen (BFH-Urteil vom 18.3.2010, Az. IV R 88/06).
Zurück zur Übersicht
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

