Steuerinformationen Juli 2010


Gründung: Keine Körperschaftsteuer für fehlgeschlagene Vorgesellschaft

 

Zwischen der durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichteten GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Wird die Vorgesellschaft später als GmbH in das Handelsregister eingetragen, wird sie demnach als Kapitalgesellschaft behandelt, die der Körperschaftsteuer unterliegt.

Wird sie hingegen nicht als GmbH eingetragen, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Infolgedessen sind die Gründer einer Vorgesellschaft regelmäßig Mitunternehmer, die das Einkommen nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes versteuern müssen (BFH-Urteil vom 18.3.2010, Az. IV R 88/06).


Zurück zur Übersicht

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Home

Aktuelles

Aktueller Steuerticker

Aktuelle Termine

Steuer-Archiv

Suche

Unternehmen und Finanzen

Ein Fall aus der Praxis

Newsletter

UnternehmenZukunft

Steuerberatung

Vermögensgestaltung

UnternehmerStrategie

Mandantenbereich

Links

Über uns

Kontakt

Impressum