Steuerinformationen Juli 2010
Ist ein EDV-Systemberater bei seiner Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren Stadtteil tätig, handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz um eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte.
Dies bedeutet, dass die Verpflegungspauschale auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt ist. In welchen Fällen ein räumlich zusammenhängendes Gebiet als eine Tätigkeitsstätte anzusehen ist, wird die Gerichte - mangels Abgrenzungskriterium - auch künftig beschäftigen. Im Urteilsfall betrug die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen jeweils ca. 1,5 km (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2009, Az. 3 K 2284/08).
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